§ 22 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter abzuberufen, wenn

1.

bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder

2.

sie sich einer groben Verletzung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

3.

andere schwerwiegende Gründe vorliegen und die Abberufung vom zuständigen Kammerorgan verlangt wird.

(2) Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes kann auf Antrag der Delegiertenversammlung beziehungsweise des Kammervorstandes durch den Disziplinarrat die Funktion (das Mandat) entzogen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder ihnen anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wie beispielsweise bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.

(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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