Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter abzuberufen, wenn
1.Ziffer einsbei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
2.Ziffer 2sie sich einer groben Verletzung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
3.Ziffer 3andere schwerwiegende Gründe vorliegen und die Abberufung vom zuständigen Kammerorgan verlangt wird.
(2)Absatz 2Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes kann auf Antrag der Delegiertenversammlung beziehungsweise des Kammervorstandes durch den Disziplinarrat die Funktion (das Mandat) entzogen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder ihnen anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wie beispielsweise bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.
(3)Absatz 3Der Verlust der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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