§ 7b ApokG Partieller Zugang

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Apotheker im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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