§ 12 ApokG Kammervorstand

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und jeweils 17 Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker.
  2. (2)Absatz 2Dem Kammervorstand obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit Sozialversicherungsträgern,
    2. 2.Ziffer 2die Festsetzung der Höhe von Funktionsgebühren,
    3. 3.Ziffer 3die Erlassung einer Dienstordnung,
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters,
    5. 5.Ziffer 5die Antragstellung betreffend die Höhe der Kammerumlagen,
    6. 6.Ziffer 6die Antragstellung hinsichtlich Voranschlag und Rechnungsabschluss an die Delegiertenversammlung,
    7. 7.Ziffer 7die Einbringung von Anträgen und die Stellungnahme zu fristgerecht von den dazu berufenen Mitgliedern gestellten Anträgen für die Delegiertenversammlung,
    8. 8.Ziffer 8die Bestellung von Berichterstattern für die Delegiertenversammlung,
    9. 9.Ziffer 9die Einrichtung von ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüssen,
    10. 10.Ziffer 10die Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes,
    11. 11.Ziffer 11die Bestellung des Vorsitzenden für die Aspirantenprüfungskommission,
    12. 12.Ziffer 12die Vergabe von Standesauszeichnungen und
    13. 13.Ziffer 13die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Kammervorstand übertragen wurden.
  3. (3)Absatz 3Der Kammervorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Weiters ist der Kammervorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kammervorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident.
  4. (4)Absatz 4Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsausschüsse persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
  5. (5)Absatz 5Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Kammervorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit.Der Kammervorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit.
In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 ApokG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ApokG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 ApokG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 ApokG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 ApokG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 ApokG
§ 13 ApokG