Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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