§ 33 ApokG Wahlordnung

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres über

1.

das Wahlverfahren für die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Bestellung und die Aufgaben der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen, die Erfordernisse der Wahlvorschläge, die Prüfung und Kundmachung der Wahlvorschläge, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, das Einspruchsverfahren und die Konstituierung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,

2.

die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten gemäß § 34 Abs. 2,

3.

die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter durch die jeweilige Abteilungsversammlung und den jeweiligen Abteilungsausschuss,

4.

die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten des jeweiligen Bundeslandes,

5.

die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Kontrollausschusses und

6.

allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen

zu regeln.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 ApokG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 ApokG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 ApokG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 ApokG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 ApokG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 ApokG
§ 34 ApokG