§ 33 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres über

1.

das Wahlverfahren für die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Bestellung und die Aufgaben der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen, die Erfordernisse der Wahlvorschläge, die Prüfung und Kundmachung der Wahlvorschläge, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, das Einspruchsverfahren und die Konstituierung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,

2.

die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten gemäß § 34 Abs. 2,

3.

die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter durch die jeweilige Abteilungsversammlung und den jeweiligen Abteilungsausschuss,

4.

die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten des jeweiligen Bundeslandes,

5.

die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Kontrollausschusses und

6.

allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen

zu regeln.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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