§ 74 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den Mitgliedern die Kammerumlage ein.

(2) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammerumlage, die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen. Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(4) Zuständig zur Entscheidung über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 ApokG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 ApokG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 ApokG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 ApokG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 ApokG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ApokG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 ApokG
§ 75 ApokG