§ 82 ApokG Vollziehung

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 82.Paragraph 82,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 80, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
    1. a)Litera ahinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,hinsichtlich der Paragraphen 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justizhinsichtlich des Paragraph 46 und des Paragraph 47, Absatz 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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