Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. | hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, | |||||||||
a) | hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister, | |||||||||
b) | hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz | |||||||||
betraut. |
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