§ 82 ApokG Vollziehung

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

2.

im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

a)

hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

b)

hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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