1.Ziffer einshinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 80, der Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
a)Litera ahinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,hinsichtlich der Paragraphen 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
b)Litera bhinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justizhinsichtlich des Paragraph 46 und des Paragraph 47, Absatz 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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