Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3)Absatz 3Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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