Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.
(2)Absatz 2Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apothekerkammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.
(3)Absatz 3Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74) verpflichtet.Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (Paragraph 74,) verpflichtet.
(4)Absatz 4Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.
(5)Absatz 5Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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