Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
(1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.
(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.
(4) Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
(1) Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; sie bedient sich hiebei der Vollstrecker.
(3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.
(1) Der Vollstrecker ist befugt, soweit es der Zweck der Vollstreckung erheischt, die Wohnung des Abgabenschuldners, dessen Behältnisse und, wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die von ihm getragenen Kleider zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse darf er zum Zwecke der Vollstreckung eröffnen lassen. Falls jedoch weder der Abgabenschuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder eine von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person anwesend wäre, sind den vorerwähnten Vollstreckungshandlungen zwei vertrauenswürdige, großjährige Personen als Zeugen beizuziehen.
(2) Der Vollstrecker kann behufs Beseitigung eines ihm entgegengesetzten Widerstandes die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.
Wer sich durch einen Vorgang des Vollstreckungsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckers für beschwert erachtet, kann dagegen eine Vollzugsbeschwerde bei der Vollstreckungsbehörde erheben. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Vollstreckungsvollzug einzubringen.
(1) Soweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.
(2) Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.
(3) Auf die bis zur Befriedigung vorausichtlich noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens können, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Vollzug gesetzt werden.
(1) Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.
(2) Ebenso bleiben die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen unberührt, wodurch gewisse Sachen und Forderungen der Vollstreckung wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Vollstreckungs- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden.
(3) Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Vollstreckung nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile durchgeführt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen.
(4) In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Vollstreckungshandlungen, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvenehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehres für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
(5) Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
(6) Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
1. | in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder | |||||||||
2. | wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war, | |||||||||
vorgenommen werden. |
Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden.
Alle an einer Vollstreckungshandlung Beteiligten können bei der Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Vollstreckungshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstrecker entfernt werden.
(1) Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
(2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.
(4) Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden.
(1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.
(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
(1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Abs. 2 einzustellen.
(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 EO).
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 7, BGBl. I Nr. 108/2022)
(1) Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn
1. | der betriebene Anspruch getilgt wurde; | |||||||||
2. | der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde; | |||||||||
3. | die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden; | |||||||||
4. | die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde; | |||||||||
5. | Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden; | |||||||||
6. | sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird; | |||||||||
7. | die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder | |||||||||
8. | die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder | |||||||||
9. | eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde. |
(2) Die Einstellung gemäß Z 1, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Z 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.
(3) Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.
(1) Treten die in den §§ 12 bis 14 oder 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.
(2) Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung notwendig ist.
Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden
1. | wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird; | |||||||||
2. | wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; | |||||||||
3. | wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird; | |||||||||
4. | wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden; | |||||||||
5. | wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können; | |||||||||
6. | wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde; | |||||||||
7. | wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung)eingebracht wird. |
(1) Bei Aufschiebung der Vollstreckung bleiben, sofern die Abgabenbehörde nicht etwas anderes anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
(2) Im Falle einer Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen unbeschadet einer verfügten Überweisung (§ 71) für die Dauer der Hemmung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages oder eine Aussetzung der Überweisung verfügen. Der Drittschuldner ist über die Herabsetzung zu verständigen. § 74 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat die Abgabenbehörde anzugeben, für wie lange die Vollstreckung aufgeschoben sein soll.
Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung der Abgabenbehörde mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.
(1) Über die durch den Vollstrecker vorgenommenen Vollstreckungshandlungen ist von demselben eine kurze Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen des Abgabenschuldners und der bei der Vollstreckungshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung vom Abgabenschuldner oder für denselben geleistete Zahlung in der Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist vom Vollstrecker zu unterschreiben.
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.
(1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
(2) Nach Ermessen der Abgabenbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der von der Abgabenbehörde angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.
Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen
1. | wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde; | |||||||||
2. | im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags; | |||||||||
3. | im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände; | |||||||||
4. | jedenfalls nach erfolgter Versteigerung. |
(1) Die bei einer Vollstreckungshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz etwas anders bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift (§ 21) zu bemerken.
(1) Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand der Abgabenbehörde gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.
(2) Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (§§ 80 ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3) Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Abs. 1 und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.
(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) | Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. | |||||||||
b) | Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag. | |||||||||
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 15 Z 13 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022)
Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
(1) Die Pfändung der in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Die Unterlassung der Besichtigung vor Beschreibung steht einer wirksamen Pfandrechtsbegründung nicht entgegen, sofern sich die beschriebenen körperlichen Sachen in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befinden und nach dessen Angaben beschrieben werden.
(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, daß die verzeichneten Gegenstände zugunsten der vollstreckbaren Abgabenforderung in Pfändung genommen wurden. Die Abgabenforderung ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Abgabenschuldner zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
(3) Behaupten dritte Personen bei der Pfändung an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken.
(4) Von dem Vollzuge der Pfändung ist der Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird (§ 42 Abs. 2).
(5) Das Pfändungsprotokoll ist der Abgabenbehörde vorzulegen.
Der Abgabenschuldner hat dem Vollstrecker über dessen Aufforderung am Vollzugsort ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Abgabenschuldner keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden; § 47 Abs. 2 EO ist anzuwenden.
(1) Durch die Pfändung wird für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben.
(2) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll.
(1) Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen. Im Falle der Erhebung der Klage wider die Republik Österreich und den Abgabenschuldner sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
(2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Vollstreckungsweg verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gerichte die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.
(1) Gepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu nehmen und bei der Abgabenbehörde zu erlegen. Andere Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners zu belassen, wenn aber die Einbringung der Abgabe dadurch gefährdet erscheint, einem geeigneten Verwahrer zu übergeben.
(2) Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen.
(3) Werden die gepfändeten beweglichen körperlichen Sachen nicht in Verwahrung genommen, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.
(4) Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Abgabenschuldners bestellt wurde, ist dieser unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beantragt werden.
(5) Gepfändete Geldsorten sind immer abzunehmen. Für die Berechnung des Wertes von Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der von der Nationalbank amtlich notierte Kurs des Pfändungstages maßgebend.
Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Abgabenschuldners, die sich in der Gewahrsame der Republik Österreich oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.
Hat die Republik Österreich eine bewegliche körperliche Sache des Abgabenschuldners in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Abgabenforderung zusteht, so kann der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, bei der Abgabenbehörde die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.
(1) Die gepfändeten Sachen sind zu verkaufen.
(2) Solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, kann ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
(3) Wird der Verkauf zugunsten weiterer vollstreckbarer Abgaben in Ansehung der gleichen Sachen angeordnet, so wird das Verkaufsverfahren für diese so geführt, wie wenn es zu ihren Gunsten eingeleitet worden wäre.
(4) Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus, den Vollstrecker oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten.
(5) Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, ist nicht anzuwenden.
(1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckers zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.
(2) Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat der Vollstrecker die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Abgabenschuldners abzugeben.
(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern. Als öffentliche Versteigerungen gelten auch Versteigerungen im Internet.
(2) Auch Gegenstände, die nach § 38 aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.
(1) Wenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größeren Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann die Abgabenbehörde diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.
(2) Das Verkaufsverfahren kann aufgeschoben werden. Nach Bezahlung des Übernahmspreises ist die Versteigerung einzustellen.
(3) Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen; die geleistete Sicherheit verfällt und ist wie ein Verkaufserlös zu behandeln.
Zwischen der Pfändung und Versteigerung muß eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Vor Ablauf dieser Frist darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (§ 230 BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden.
(1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht die Abgabenbehörde etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung der Abgabenbehörde mitzuteilen.
(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Abgabenschuldner durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekannt gegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
(3) Eine über die Bekanntmachung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wenn
1. | vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder | |||||||||
2. | bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird. |
(1) Die Versteigerung kann erfolgen
1. | im Internet, | |||||||||
2. | im Versteigerungshaus, | |||||||||
3. | an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden. |
(2) Die Abgabenbehörde bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.
(3) Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Versteigerungshäusern sind:
1. | feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte, | |||||||||
2. | Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat, | |||||||||
3. | verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung, | |||||||||
4. | Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen, | |||||||||
5. | dem raschen Verderben unterliegende Sachen, | |||||||||
6. | Tiere und Pflanzen, | |||||||||
7. | Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial. |
(3a) Abs. 3 ist mit Ausnahme der Z 4, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.
(4) Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.
(5) Die Abgabenbehörde darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.
Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird durch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.
(1) Der Vollstrecker hat die Pfandgegenstände zu überstellen und dem Versteigerer zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder der Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstrecker lediglich die Übergabe an diese.
(2) Die Gegenstände sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem diese mit den Postzahlen des Pfändungsprotokolls anzuführen sind, dem Versteigerer zu übergeben.
(1) Bei Übernahme der Gegenstände durch den Versteigerer ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Gegenstände übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies der Versteigerer der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.
Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.
(1) Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
(2) Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.
(3) Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
(4) Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.
(5) Die Person des Sachverständigen wird bestimmt
1. | bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem, | |||||||||
2. | bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände durch die Abgabenbehörde, nach dieser vom Versteigerer, | |||||||||
3. | sonst durch die Abgabenbehörde. |
(6) Personenbezogene Daten anderer Personen, die sich auf einem gepfändeten Gegenstand befinden, sind auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.
(1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker einer Abgabenbehörde, die über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.
(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(3) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.
(4) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
(5) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.
(1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt für den den Termin leitenden Vollstrecker, die Bediensteten des Versteigerungshauses sowie bei Versteigerungen im Internet für die Bediensteten des Versteigerers.
(2) Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.
(3) Wird die Versteigerung im Internet durchgeführt, ist im Falle einer technischen Störung von mehr als eintägiger Dauer, welche die Abgabe von Geboten unmöglich macht, die Zeit der Störung nicht in die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, einzurechnen.
(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie
1. | geschätzt sind und | |||||||||
2. | sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können. |
(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.
(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:
1. | der zu versteigernde Gegenstand, | |||||||||
2. | das geringste Gebot, | |||||||||
3. | der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes, | |||||||||
4. | die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten, | |||||||||
5. | ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann, | |||||||||
6. | die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann, | |||||||||
7. | dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie | |||||||||
8. | der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs oder der Ausschluss der Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b). |
(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.
(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der den Datenverarbeitungsprozess verwendet, der Zuschlag erteilt wird. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.
Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist dem Abgabenschuldner bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.
Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen der Abgabenbehörde oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde. Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, ist dem Ersuchen der Abgabenbehörde oder des Vollstreckers auf Beendigung der Versteigerung auch dann zu entsprechen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde.
(1) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
(2) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
(3) Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.
(1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Dem Meistbietenden kann bei den in § 43 Abs. 2 genannten Gegenständen, die im Versteigerungshaus verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft.
(3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Anordnung der Abgabenbehörde zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die aufgelaufenen Kosten zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.
(4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Gebot des Meistbietenden vorangehenden Gebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.
(5) Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden. Die Versteigerung wird auch geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung hinreicht.
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.
Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
(1) Die Abgabenbehörde kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abgabenbehörde kann weiters von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden.
(3) Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.
(4) Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden. Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(5) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.
(1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat die Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.
(3) Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.
Der Versteigerer hat der Abgabenbehörde den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß § 46a Abs. 3 Z 4 sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf der Abgabenbehörde den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.
(1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
(2) Obliegt dem Vollstrecker die Versendung, so darf er die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
(3) Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.
Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.
Gegen Bescheide und Verfügungen, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Bescheid, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Abs. 1 und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.
(1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners durch die Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
(3) Die Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
a) | auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder | |||||||||
b) | auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder | |||||||||
c) | auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse | |||||||||
geboten ist. |
(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.
Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.
(1) Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde.
(4) Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Vollstreckung oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Vollstreckung unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.
(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.
(1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts (Anm. 1) unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und bei der Abgabenbehörde erlegt.
(2) Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des § 32.
(3) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier bei der Abgabenbehörde erliegt, zufolge Ermächtigung der Abgabenbehörde durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden.
(4) Insbesondere kann der Vollstrecker durch die Abgabenbehörde, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen bei der Abgabenbehörde erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind bei der Abgabenbehörde zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.
(5) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.
(_______________
Anm. 1: Art. 6 Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In den §§ ..., 67 Abs. 1 und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.“. Die Anordnung konnte hier nicht durchgeführt werden.)
(1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.
(1) Wird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 67 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.
(2) In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in welchem die zugunsten der einzelnen Forderungen erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen an die Republik Österreich oder gegen eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
(3) Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
(4) Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines abgabenbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.
(1) Die Abgabenbehörde kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären
1. | ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; | |||||||||
2. | ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei; | |||||||||
3. | ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt; | |||||||||
4. | ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291c Abs. 2 EO eingestellt wurde; | |||||||||
5. | ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei; | |||||||||
6. | bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen: | |||||||||
entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen; | ||||||||||
7. | bei Arbeitsentgelt: | |||||||||
ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem. |
(2) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner der Abgabenbehörde für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.
(3) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner die Abgabenbehörde von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
(4) Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.
(1) Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.
(2) Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier, auf eine Sparurkunde oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht teilbar ist.
(3) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, bei Forderungen aus einer Sparurkunde sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers. Diese Übertragungserklärung ist durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.
(4) Der Abgabenschuldner hat die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
(1) Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 6, in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 ABGB).
(2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.
(1) Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt die Republik Österreich, namens des Abgabenschuldners vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung des Abgabenanspruches und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Abgabenschuldners einzuklagen und das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Der Überweisungsbescheid ermächtigt jedoch die Republik Österreich nicht, auf Rechnung des Abgabenschuldners über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen.
(2) Einwendungen, welche aus den zwischen der Republik Österreich und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der Klage nicht entgegengestellt werden.
(3) Eine vom Abgabenschuldner vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse der Republik Österreich und insbesondere auf deren Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluß.
(4) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung bis zur Höhe des nach Maßgabe des Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
(5) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Überweisungsgläubiger geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(6) Die dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Abgabenschuldner selbst ausgegangen wären.
(1) Die Republik Österreich, die die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Abgabenschuldner, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit zu verkünden.
(2) Die Verzögerung der Beitreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündigung macht den Überweisungsgläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Abgabenschuldner sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Vollstreckung führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.
(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
(1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.
(2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
(3) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt § 51 sinngemäß.
(4) § 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1. | dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5); | |||||||||
2. | dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen; | |||||||||
3. | die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3). |
(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.
(1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind von der Abgabenbehörde in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (§ 230 BAO) zulässig. § 41a bleibt unberührt.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.
(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.
(Anm.: aufgehoben durch Art. 6 Z 33 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, daß die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 Abs. 1 EO.
(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 EO), so sind abgabenbehördliche Pfandrechte in dem im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.
Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Soweit die Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. 1) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.
(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1 sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.
(5) Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.
(6) Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
(7) Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.
(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
(2) Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, kann der einer behördlichen Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zanges hergestellt werden, wenn die Anordnung auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.
Die Verwertung von beweglichen Sachen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld haften oder als Sicherheit dienen, hat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen.
Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben
1. | die nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere | |||||||||
a) | die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R.G.Bl. I S. 161; | |||||||||
b) | die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R.G.Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R.G.Bl. I | |||||||||
S. 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R.G.Bl. I S. 755, vom 5. November 1925, Deutsches R.G.Bl. I S. 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R.G.Bl. I | ||||||||||
S. 385, geänderten Fassung; | ||||||||||
c) | die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt S. 595. | |||||||||
d) | die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S. 696. | |||||||||
2. | die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln. |
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. (1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
(9) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(10) Die §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Abs. 1, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) Die §§ 23 samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(13) § 25 Abs. 3 und § 44 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(14) § 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
Änderung
BGBl. Nr. 242/1949 (V über Idat)
BGBl. Nr. 1/1952 (NR: GP VI AB 438 S. 64. BR: S. 68.)
BGBl. Nr. 51/1955 (NR: GP VII RV 384 AB 443 S. 61. BR: S. 100.)
BGBl. Nr. 159/1961 (NR: GP IX RV 416 AB 419 S. 68. BR: S. 176.)
BGBl. Nr. 53/1963 (NR: GP X RV 12 AB 30 S. 5. BR: S. 198.)
BGBl. Nr. 521/1981 (NR: GP XV RV 849 AB 888 S. 89. BR: S. 415.)
BGBl. Nr. 457/1992 (NR: GP XVIII RV 557 AB 623 S. 77. BR: AB 4321 S. 557.)
BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]
[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]
BGBl. Nr. 262/1996 (NR: GP XX RV 2 AB 87 S. 20. BR: AB 5168 S. 613.)
BGBl. I Nr. 164/1999 (NR: GP XX IA 1173/A AB 2034 S. 179. BR: AB 6039 S. 657.)
BGBl. I Nr. 59/2001 (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)
BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)
BGBl. I Nr. 161/2005 (NR: GP XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)
BGBl. I Nr. 99/2007 (NR: GP XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751.)
BGBl. I Nr. 20/2009 (NR: GP XXIV RV 38 AB 65 S. 14. BR: 8047 AB 8055 S. 767.)
BGBl. I Nr. 151/2009 (NR: GP XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)
[CELEX-Nr.: 32008L0118]
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 14/2013 (NR: GP XXIV RV 2007 AB 2049 S. 184. BR: AB 8859 S. 816.)
BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)
BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)
BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
[CELEX-Nr.: 32016L0680]
BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht I. HAUPTSTÜCK | |
§ 1. |
|
§ 2. |
|
§ 3. |
|
II. HAUPTSTÜCK I. TEIL I. Abschnitt | |
§ 4. | Exekutionstitel |
§ 5. | Durchführung der Vollstreckung |
§ 6. |
|
§ 7. |
|
§ 8. |
|
§ 9. |
|
§ 10. |
|
§ 11. |
|
§ 12. | Einwendungen gegen den Anspruch |
§ 13. | Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung |
§ 14. | Widerspruch Dritter |
§ 15. | Berichtigung des Exekutionstitels |
§ 16. | Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung |
§ 17. |
|
§ 18. |
|
§ 19. |
|
§ 20. |
|
§ 21. | Verfahren |
§ 22. |
|
§ 23. | Bekanntmachung durch Edikt |
Löschen der Daten aus der Veröffentlichung | |
§ 24. | Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung |
§ 25. | Akteneinsicht |
§ 26. | Gebühren und Auslagenersätze |
II. Abschnitt | |
§ 27. |
|
§ 28. | Unpfändbare Sachen |
§ 29. |
|
§ 30. |
|
§ 31. | Pfändung |
| |
§ 32. |
|
§ 33. | Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter |
§ 34. | Verwahrung |
§ 35. |
|
§ 36. | Einschränkung der Pfändung |
§ 37. | Verkauf |
§ 38. | Freihandverkauf |
§ 39. | Versteigerung |
§ 40. |
|
§ 41. |
|
| |
§ 42. | Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt |
§ 43. | Versteigerungsort |
Überstellung | |
Überstellungsverfahren | |
Übernahme der Gegenstände | |
Verkaufsverwahrung | |
§ 44. | Schätzung |
§ 45. | Durchführung der Versteigerung |
§ 46. |
|
Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet | |
| |
| |
§ 47. | Aufforderung zum Bieten |
§ 48. | Erteilung des Zuschlags |
Zuschlag bei Versteigerung im Internet | |
§ 49. | Protokoll |
§ 50. |
|
§ 51. | Verwendung des Verkaufserlöses |
Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer | |
Versendung und Ausschluss derselben | |
Nicht abgeholte Gegenstände | |
§ 52. | Ausschluß von Rechtsmitteln |
III. Abschnitt | |
§ 53. | Arbeitseinkommen |
§ 54. | Kontenschutz |
(§§ 55. bis 58. aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992) | |
§ 59. | Pfändungsschutz in Ausnahmefällen |
§ 60. | Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen |
(§§ 61. bis 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992) | |
§ 64. | Zwingendes Recht |
§ 65. | Pfändung |
§ 66. |
|
§ 67. |
|
§ 68. |
|
§ 69. |
|
§ 70. |
|
§ 71. | Überweisung |
§ 72. |
|
§ 73. |
|
§ 74. |
|
IV. Abschnitt | |
§ 75. | Pfändung |
§ 76. | Beitreibung |
§ 77. | Ausschluß von Rechtsmitteln |
II. TEIL | |
§ 78. |
|
III. TEIL I. Abschnitt | |
§ 79. |
|
II. Abschnitt | |
§ 80. |
|
§ 81. |
|
(§ 82. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019) | |
(§ 83. aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1963) | |
| |
III. HAUPTSTÜCK I. TEIL | |
§ 84. |
|
II. TEIL | |
§ 85. |
|
III. TEIL | |
§ 86. |
|
IV. HAUPTSTÜCK | |
| |
| |
§ 87. |
|
V. HAUPTSTÜCK | |
§ 88. |
|
§ 89. |
|
§ 90. |
|
| |
§ 91. |
|
Anmerkung
1. Das Bundesgesetz ist laut BGBl. Nr. 242/1949 mit 1.1.1950 in Kraft getreten.
2. Erfassungsstichtag: 1.1.1987