Gesamte Rechtsvorschrift AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

AbgEO
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

I. HAUPTSTÜCK.-Allgemeine Grundsätze.

§ 1 AbgEO


Paragraph eins,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des Paragraph 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

§ 2 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Absatz 2, sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Absatz eins, genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:
    1. a)Litera aBetreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
    2. b)Litera bVollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
    3. c)Litera cDie in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.Die in Litera b, bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.
    4. d)Litera dAls Exekutionstitel kommen neben den im § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.Als Exekutionstitel kommen neben den im Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.
    5. e)Litera eDie zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Abs. 1) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Absatz eins,) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.

§ 3 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
  2. (2)Absatz 2Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Absatz 2, nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach Paragraph 31 a, nicht entspricht, nach den Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 EO abzuführen.
  4. (4)Absatz 4Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Absatz eins,) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.

II. HAUPTSTüCK.-Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.

I. TEIL.-Vollstreckung.

I. Abschnitt.-Allgemeine Bestimmungen.
-Exekutionstitel

§ 4 AbgEO Exekutionstitel


§ 4.Paragraph 4,

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Durchführung der Vollstreckung

§ 5 AbgEO Durchführung der Vollstreckung


  1. (1)Absatz einsVollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörde hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; sie bedient sich hiebei der Vollstrecker.
  3. (3)Absatz 3Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
  4. (4)Absatz 4Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.

§ 6 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDer Vollstrecker ist befugt, soweit es der Zweck der Vollstreckung erheischt, die Wohnung des Abgabenschuldners, dessen Behältnisse und, wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die von ihm getragenen Kleider zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse darf er zum Zwecke der Vollstreckung eröffnen lassen. Falls jedoch weder der Abgabenschuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder eine von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person anwesend wäre, sind den vorerwähnten Vollstreckungshandlungen zwei vertrauenswürdige, großjährige Personen als Zeugen beizuziehen.
  2. (2)Absatz 2Der Vollstrecker kann behufs Beseitigung eines ihm entgegengesetzten Widerstandes die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 6a AbgEO


Paragraph 6 a,

Wer sich durch einen Vorgang des Vollstreckungsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckers für beschwert erachtet, kann dagegen eine Vollzugsbeschwerde bei der Vollstreckungsbehörde erheben. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Vollstreckungsvollzug einzubringen.

§ 7 AbgEO


  1. (1)Absatz einsSoweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.Soweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Auf die bis zur Befriedigung voraussichtlich noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens können, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Vollzug gesetzt werden.

§ 8 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.
  2. (2)Absatz 2Ebenso bleiben die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen unberührt, wodurch gewisse Sachen und Forderungen der Vollstreckung wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Vollstreckungs- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Vollstreckung nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile durchgeführt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen.
  4. (4)Absatz 4In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Vollstreckungshandlungen, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehres für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
  6. (6)Absatz 6Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.

§ 9 AbgEO


Paragraph 9,

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

  1. 1.Ziffer einsin dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
  2. 2.Ziffer 2wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,
vorgenommen werden.

§ 10 AbgEO


Paragraph 10,

Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden.

§ 11 AbgEO


Paragraph 11,

Alle an einer Vollstreckungshandlung Beteiligten können bei der Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Vollstreckungshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstrecker entfernt werden.

Einwendungen gegen den Anspruch.

§ 12 AbgEO Einwendungen gegen den Anspruch


  1. (1)Absatz einsGegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
  2. (2)Absatz 2Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  3. (3)Absatz 3Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden.
Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.

§ 13 AbgEO Einwendungen gegen den Exekutionstitel


  1. (1)Absatz einsWenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (Paragraph 4,) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2§ 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.Paragraph 12, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
Widerspruch Dritter.

§ 14 AbgEO Widerspruch Dritter


  1. (1)Absatz einsGegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
  2. (2)Absatz 2Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
  4. (4)Absatz 4Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Abs. 2 einzustellen.Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Absatz 2, einzustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 EO).Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (Paragraph 44, EO).
Berichtigung des Exekutionstitels.

§ 15 AbgEO Berichtigung des Exekutionstitels


§ 15.Paragraph 15,

Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.

§ 16 AbgEO Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen


  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betriebene Anspruch getilgt wurde;
    2. 2.Ziffer 2der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;
    3. 3.Ziffer 3die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;
    4. 4.Ziffer 4die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, für unzulässig erklärt wurde;
    5. 5.Ziffer 5Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;
    6. 6.Ziffer 6sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
    7. 7.Ziffer 7die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder
    8. 8.Ziffer 8die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder
    9. 9.Ziffer 9eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Einstellung gemäß Z 1, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Z 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.Die Einstellung gemäß Ziffer eins,, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Ziffer 2,, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.
  3. (3)Absatz 3Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 65, Absatz 4,) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

§ 17 AbgEO Einschränkung der Vollstreckung


  1. (1)Absatz einsTreten die in den §§ 12 bis 14 oder 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.Treten die in den Paragraphen 12 bis 14 oder 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung notwendig ist.

§ 18 AbgEO Aufschiebung der Vollstreckung


§ 18.Paragraph 18,

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. 1.Ziffer einswenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. 2.Ziffer 2wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. 3.Ziffer 3wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
  4. 4.Ziffer 4wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. 5.Ziffer 5wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (Paragraph 6 a,) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. 6.Ziffer 6wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
  7. 7.Ziffer 7wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

§ 19 AbgEO


  1. (1)Absatz einsBei Aufschiebung der Vollstreckung bleiben, sofern die Abgabenbehörde nicht etwas anderes anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen unbeschadet einer verfügten Überweisung (§ 71) für die Dauer der Hemmung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages oder eine Aussetzung der Überweisung verfügen. Der Drittschuldner ist über die Herabsetzung zu verständigen. § 74 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Im Falle einer Hemmung der Einbringung (Paragraph 230, BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen unbeschadet einer verfügten Überweisung (Paragraph 71,) für die Dauer der Hemmung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages oder eine Aussetzung der Überweisung verfügen. Der Drittschuldner ist über die Herabsetzung zu verständigen. Paragraph 74, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei Bewilligung der Aufschiebung hat die Abgabenbehörde anzugeben, für wie lange die Vollstreckung aufgeschoben sein soll.

§ 20 AbgEO


Paragraph 20,

Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung der Abgabenbehörde mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.

Verfahren.

§ 21 AbgEO Verfahren


  1. (1)Absatz einsÜber die durch den Vollstrecker vorgenommenen Vollstreckungshandlungen ist von demselben eine kurze Niederschrift aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen des Abgabenschuldners und der bei der Vollstreckungshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung vom Abgabenschuldner oder für denselben geleistete Zahlung in der Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist vom Vollstrecker zu unterschreiben.

§ 22 AbgEO


Paragraph 22,

Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.

Bekanntmachung durch Edikt.

§ 23 AbgEO Bekanntmachung durch Edikt


  1. (1)Absatz einsIn allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Nach Ermessen der Abgabenbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der von der Abgabenbehörde angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.

§ 23a AbgEO Löschen der Daten aus der Veröffentlichung


§ 23a.Paragraph 23 a,

Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

  1. 1.Ziffer einswenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
  2. 2.Ziffer 2im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
  3. 3.Ziffer 3im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
  4. 4.Ziffer 4jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.
Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung.

§ 24 AbgEO Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung


  1. (1)Absatz einsDie bei einer Vollstreckungshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz etwas anders bestimmt ist, mündlich.
  2. (2)Absatz 2Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift (§ 21) zu bemerken.Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift (Paragraph 21,) zu bemerken.
Akteneinsicht.

§ 25 AbgEO Akteneinsicht


  1. (1)Absatz einsDer Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand der Abgabenbehörde gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.
  2. (2)Absatz 2Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (§§ 80 ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (Paragraphen 80, ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Abs. 1 und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Absatz eins und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.
Gebühren und Auslagenersätze.

§ 26 AbgEO Gebühren und Auslagenersätze


  1. (1)Absatz einsDer Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
    1. a)Litera aDie Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
    2. b)Litera bDie Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
    Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
  3. (3)Absatz 3Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,)

  4. (5)Absatz 5Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).
  5. (6)Absatz 6Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.Im Falle einer Einstellung nach Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Absatz eins und 3 aufzuheben.

    (Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 15 Z 13 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 13, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

II.Abschnitt.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

§ 27 AbgEO


Paragraph 27,

Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.

Unpfändbare Sachen.

§ 28 AbgEO Unpfändbare Sachen


§ 28.Paragraph 28,

Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

§ 29 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDer Vollstreckung sind ferner entzogen:
    1. 1.Ziffer einsdie dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;
    2. 2.Ziffer 2bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;
    3. 3.Ziffer 3die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;
    4. 4.Ziffer 4nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;
    5. 5.Ziffer 5bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
    6. 6.Ziffer 6die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;
    7. 7.Ziffer 7die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
    8. 8.Ziffer 8Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
    9. 9.Ziffer 9Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.
  2. (2)Absatz 2Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.

§ 30 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDas auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
Pfändung.

§ 31 AbgEO Pfändung


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung der in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Die Unterlassung der Besichtigung vor Beschreibung steht einer wirksamen Pfandrechtsbegründung nicht entgegen, sofern sich die beschriebenen körperlichen Sachen in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befinden und nach dessen Angaben beschrieben werden.
  2. (2)Absatz 2In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, daß die verzeichneten Gegenstände zugunsten der vollstreckbaren Abgabenforderung in Pfändung genommen wurden. Die Abgabenforderung ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Abgabenschuldner zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
  3. (3)Absatz 3Behaupten dritte Personen bei der Pfändung an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken.
  4. (4)Absatz 4Von dem Vollzuge der Pfändung ist der Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird (§ 42 Abs. 2).Von dem Vollzuge der Pfändung ist der Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird (Paragraph 42, Absatz 2,).
  5. (5)Absatz 5Das Pfändungsprotokoll ist der Abgabenbehörde vorzulegen.

§ 31a AbgEO


Paragraph 31 a,

Der Abgabenschuldner hat dem Vollstrecker über dessen Aufforderung am Vollzugsort ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Abgabenschuldner keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden; § 47 Abs. 2 EO ist anzuwenden. Der Abgabenschuldner hat dem Vollstrecker über dessen Aufforderung am Vollzugsort ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Abgabenschuldner keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden; Paragraph 47, Absatz 2, EO ist anzuwenden.

§ 32 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDurch die Pfändung wird für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben.
  2. (2)Absatz 2Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll.
Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter.

§ 33 AbgEO Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter


  1. (1)Absatz einsDer Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen. Im Falle der Erhebung der Klage wider die Republik Österreich und den Abgabenschuldner sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Vollstreckungsweg verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gerichte die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.
Verwahrung.

§ 34 AbgEO Verwahrung


  1. (1)Absatz einsGepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu nehmen und bei der Abgabenbehörde zu erlegen. Andere Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners zu belassen, wenn aber die Einbringung der Abgabe dadurch gefährdet erscheint, einem geeigneten Verwahrer zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Werden die gepfändeten beweglichen körperlichen Sachen nicht in Verwahrung genommen, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Abgabenschuldners bestellt wurde, ist dieser unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beantragt werden.
  5. (5)Absatz 5Gepfändete Geldsorten sind immer abzunehmen. Für die Berechnung des Wertes von Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der von der Nationalbank amtlich notierte Kurs des Pfändungstages maßgebend.

§ 35 AbgEO


Paragraph 35,

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Abgabenschuldners, die sich in der Gewahrsame der Republik Österreich oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

Einschränkung der Pfändung.

§ 36 AbgEO Einschränkung der Pfändung


§ 36.Paragraph 36,

Hat die Republik Österreich eine bewegliche körperliche Sache des Abgabenschuldners in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Abgabenforderung zusteht, so kann der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, bei der Abgabenbehörde die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Verkauf.

§ 37 AbgEO Verkauf


  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Sachen sind zu verkaufen.
  2. (2)Absatz 2Solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, kann ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3Wird der Verkauf zugunsten weiterer vollstreckbarer Abgaben in Ansehung der gleichen Sachen angeordnet, so wird das Verkaufsverfahren für diese so geführt, wie wenn es zu ihren Gunsten eingeleitet worden wäre.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus, den Vollstrecker oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten.Die Bestimmung des Paragraph 367, ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus, den Vollstrecker oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten.
  5. (5)Absatz 5Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, ist nicht anzuwenden.Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, ist nicht anzuwenden.

§ 38 AbgEO Freihandverkauf


  1. (1)Absatz einsGegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckers zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat der Vollstrecker die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Abgabenschuldners abzugeben.

§ 39 AbgEO Versteigerung


  1. (1)Absatz einsAlle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern. Als öffentliche Versteigerungen gelten auch Versteigerungen im Internet.
  2. (2)Absatz 2Auch Gegenstände, die nach § 38 aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.Auch Gegenstände, die nach Paragraph 38, aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.

§ 40 AbgEO


  1. (1)Absatz einsWenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann die Abgabenbehörde diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.Wenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (Paragraph 26,) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann die Abgabenbehörde diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.
  2. (2)Absatz 2Das Verkaufsverfahren kann aufgeschoben werden. Nach Bezahlung des Übernahmspreises ist die Versteigerung einzustellen.
  3. (3)Absatz 3Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen; die geleistete Sicherheit verfällt und ist wie ein Verkaufserlös zu behandeln.

§ 41 AbgEO


Paragraph 41,

Zwischen der Pfändung und Versteigerung muß eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Vor Ablauf dieser Frist darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

§ 41a AbgEO


Paragraph 41 a,

Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (§ 230 BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden. Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (Paragraph 230, BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden.

§ 42 AbgEO Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt


  1. (1)Absatz einsDen Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht die Abgabenbehörde etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung der Abgabenbehörde mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Von der Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Abgabenschuldner durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekannt gegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Eine über die Bekanntmachung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wennEine über die Bekanntmachung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach Paragraph 23, kann unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsvom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.

§ 43 AbgEO Versteigerungsort


  1. (1)Absatz einsDie Versteigerung kann erfolgen
    1. 1.Ziffer einsim Internet,
    2. 2.Ziffer 2im Versteigerungshaus,
    3. 3.Ziffer 3an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörde bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.
  3. (3)Absatz 3Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Versteigerungshäusern sind:
    1. 1.Ziffer einsfeuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte,
    2. 2.Ziffer 2Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
    3. 3.Ziffer 3verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
    4. 4.Ziffer 4Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
    5. 5.Ziffer 5dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
    6. 6.Ziffer 6Tiere und Pflanzen,
    7. 7.Ziffer 7Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
  4. (3a)Absatz 3 aAbs. 3 ist mit Ausnahme der Z 4, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.Absatz 3, ist mit Ausnahme der Ziffer 4,, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.
  5. (4)Absatz 4Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Absatz 3, ausgeschlossen sind.
  6. (5)Absatz 5Die Abgabenbehörde darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

§ 43a AbgEO Überstellung


§ 43a.Paragraph 43 a,

Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird durch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.

§ 43b AbgEO Überstellungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDer Vollstrecker hat die Pfandgegenstände zu überstellen und dem Versteigerer zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder der Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstrecker lediglich die Übergabe an diese.
  2. (2)Absatz 2Die Gegenstände sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem diese mit den Postzahlen des Pfändungsprotokolls anzuführen sind, dem Versteigerer zu übergeben.

§ 43c AbgEO Übernahme der Gegenstände


  1. (1)Absatz einsBei Übernahme der Gegenstände durch den Versteigerer ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Gegenstände übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
  2. (2)Absatz 2Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies der Versteigerer der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.

§ 43d AbgEO Verkaufsverwahrung


§ 43d.Paragraph 43 d,

Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden. Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist Paragraph 43 c, Absatz 2, anzuwenden.

§ 44 AbgEO Schätzung


  1. (1)Absatz einsDer Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Person des Sachverständigen wird bestimmt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände durch die Abgabenbehörde, nach dieser vom Versteigerer,
    3. 3.Ziffer 3sonst durch die Abgabenbehörde.
  6. (6)Absatz 6Personenbezogene Daten anderer Personen, die sich auf einem gepfändeten Gegenstand befinden, sind auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.

§ 45 AbgEO Durchführung der Versteigerung


  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker einer Abgabenbehörde, die über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.
  2. (2)Absatz 2Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.
  4. (4)Absatz 4Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
  5. (5)Absatz 5Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

§ 46 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDer Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt für den den Termin leitenden Vollstrecker, die Bediensteten des Versteigerungshauses sowie bei Versteigerungen im Internet für die Bediensteten des Versteigerers.
  2. (2)Absatz 2Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.
  3. (3)Absatz 3Wird die Versteigerung im Internet durchgeführt, ist im Falle einer technischen Störung von mehr als eintägiger Dauer, welche die Abgabe von Geboten unmöglich macht, die Zeit der Störung nicht in die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, einzurechnen.

§ 46a AbgEO Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet


  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgeschätzt sind und
    2. 2.Ziffer 2sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
  2. (2)Absatz 2Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.
  3. (3)Absatz 3Bei der Versteigerung ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder zu versteigernde Gegenstand,
    2. 2.Ziffer 2das geringste Gebot,
    3. 3.Ziffer 3der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,
    4. 4.Ziffer 4die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
    5. 5.Ziffer 5ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,
    6. 6.Ziffer 6die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,
    7. 7.Ziffer 7dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
    8. 8.Ziffer 8der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs oder der Ausschluss der Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs oder der Ausschluss der Möglichkeit eines Sofortkaufs (Paragraph 46 b,).
  4. (4)Absatz 4Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der den Datenverarbeitungsprozess verwendet, der Zuschlag erteilt wird. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

§ 46b AbgEO


Paragraph 46 b,

Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist dem Abgabenschuldner bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.

§ 46c AbgEO


Paragraph 46 c,

Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen der Abgabenbehörde oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde. Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, ist dem Ersuchen der Abgabenbehörde oder des Vollstreckers auf Beendigung der Versteigerung auch dann zu entsprechen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde.

§ 47 AbgEO Aufforderung zum Bieten


  1. (1)Absatz einsDie Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
  3. (3)Absatz 3Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

§ 48 AbgEO Erteilung des Zuschlags


  1. (1)Absatz einsDer Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.
  2. (2)Absatz 2Dem Meistbietenden kann bei den in § 43 Abs. 2 genannten Gegenständen, die im Versteigerungshaus verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft.Dem Meistbietenden kann bei den in Paragraph 43, Absatz 2, genannten Gegenständen, die im Versteigerungshaus verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft.
  3. (3)Absatz 3Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Anordnung der Abgabenbehörde zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die aufgelaufenen Kosten zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.
  4. (4)Absatz 4Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Gebot des Meistbietenden vorangehenden Gebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden. Die Versteigerung wird auch geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung hinreicht.

§ 48a AbgEO Zuschlag bei Versteigerung im Internet


§ 48a.Paragraph 48 a,

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

§ 49 AbgEO Protokoll


§ 49.Paragraph 49,

Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

§ 50 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörde kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.Die Abgabenbehörde kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im Paragraph 38, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 40, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörde kann weiters von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden.
  3. (3)Absatz 3Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.
  4. (4)Absatz 4Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden. Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Absatz 3, abholt oder die Kosten nach Absatz 3, nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden. Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Abgabenbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.
Verwendung des Verkaufserlöses.

§ 51 AbgEO Verwendung des Verkaufserlöses


  1. (1)Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat die Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 50, verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat die Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (Paragraph 26,) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.
  3. (3)Absatz 3Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.

§ 51a AbgEO Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer


§ 51a.Paragraph 51 a,

Der Versteigerer hat der Abgabenbehörde den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß § 46a Abs. 3 Z 4 sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf der Abgabenbehörde den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Der Versteigerer hat der Abgabenbehörde den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 4, sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf der Abgabenbehörde den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

§ 51b AbgEO Versendung und Ausschluss derselben


  1. (1)Absatz einsDie Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
  2. (2)Absatz 2Obliegt dem Vollstrecker die Versendung, so darf er die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

§ 51c AbgEO Nicht abgeholte Gegenstände


§ 51c.Paragraph 51 c,

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.
Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.
Die Sätze 2 bis 4 des Paragraph 48, Absatz 4, sind anzuwenden.

Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 52 AbgEO Ausschluß von Rechtsmitteln


§ 52.Paragraph 52,

Gegen Bescheide und Verfügungen, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Bescheid, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.

III. Abschnitt.-Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.
Arbeitseinkommen.

§ 53 AbgEO Arbeitseinkommen


§ 53.Paragraph 53,

Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Abs. 1 und 299a der EO sinngemäß anzuwenden. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 290 bis einschließlich 291a, der Paragraphen 291 d,, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Absatz eins und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

Kontenschutz

§ 54 AbgEO Kontenschutz


  1. (1)Absatz einsWerden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners durch die Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
  2. (2)Absatz 2Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.Die Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Absatz eins, zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.

§ 55 AbgEO (weggefallen)


§ 55 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

§ 56 AbgEO (weggefallen)


§ 56 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

§ 57 AbgEO (weggefallen)


§ 57 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

§ 58 AbgEO (weggefallen)


§ 58 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.
Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

§ 59 AbgEO Pfändungsschutz in Ausnahmefällen


  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit RücksichtDie Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
    1. a)Litera aauf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    2. b)Litera bauf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
    3. c)Litera cauf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
    geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

§ 60 AbgEO Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen


§ 60.Paragraph 60,

Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.

§ 61 AbgEO (weggefallen)


§ 61 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

§ 62 AbgEO (weggefallen)


§ 62 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

§ 63 AbgEO (weggefallen)


§ 63 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.
Zwingendes Recht.

§ 64 AbgEO Zwingendes Recht


  1. (1)Absatz einsDie Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  2. (2)Absatz 2Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
  3. (3)Absatz 3Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde.
  4. (4)Absatz 4Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Vollstreckung oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Vollstreckung unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.
Pfändung.

§ 65 AbgEO Pfändung


  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (Paragraph 26,) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des Paragraph 67, zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
  4. (4)Absatz 4Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
  5. (5)Absatz 5Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.

§ 66 AbgEO


Paragraph 66,

Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds (Anm. 1) gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften. Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds Anmerkung 1) gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.

§ 67 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts (Anm. 1) unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und bei der Abgabenbehörde erlegt.Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts Anmerkung 1) unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (Paragraph 31,) an sich nimmt und bei der Abgabenbehörde erlegt.
  2. (2)Absatz 2Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des § 32.Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des Paragraph 32,
  3. (3)Absatz 3Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier bei der Abgabenbehörde erliegt, zufolge Ermächtigung der Abgabenbehörde durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Insbesondere kann der Vollstrecker durch die Abgabenbehörde, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen bei der Abgabenbehörde erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind bei der Abgabenbehörde zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.
  5. (5)Absatz 5Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (Paragraphen 26 und 27 BAO) hat, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.

§ 68 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDas Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
  2. (2)Absatz 2Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
  3. (3)Absatz 3Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.

§ 69 AbgEO


  1. (1)Absatz einsWird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 67 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.Wird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im Paragraph 67, bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.
  2. (2)Absatz 2In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in welchem die zugunsten der einzelnen Forderungen erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen an die Republik Österreich oder gegen eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.Erfolgt die Besitznahme der im Absatz eins, bezeichneten Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines abgabenbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines abgabenbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Absatz 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 72, gelten sinngemäß.

§ 70 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörde kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären
    1. 1.Ziffer einsob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
    2. 2.Ziffer 2ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
    3. 3.Ziffer 3ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;
    4. 4.Ziffer 4ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291c Abs. 2 EO eingestellt wurde;ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO eingestellt wurde;
    5. 5.Ziffer 5ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
    6. 6.Ziffer 6bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;
    7. 7.Ziffer 7bei Arbeitsentgelt:ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.
  2. (2)Absatz 2Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner der Abgabenbehörde für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (Paragraph 308, EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner der Abgabenbehörde für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner die Abgabenbehörde von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner die Abgabenbehörde von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Absatz 2, ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
  4. (4)Absatz 4Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Paragraph 302, Absatz eins, EO ist anzuwenden.
Überweisung.

§ 71 AbgEO Überweisung


  1. (1)Absatz einsDie gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf Paragraph 73, zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des Paragraph 70, erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.
  2. (2)Absatz 2Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier, auf eine Sparurkunde oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht teilbar ist.
  3. (3)Absatz 3Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, bei Forderungen aus einer Sparurkunde sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers. Diese Übertragungserklärung ist durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenschuldner hat die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.

§ 72 AbgEO


  1. (1)Absatz einsWird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 6, in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 ABGB).Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf Paragraph 80, Absatz 6,, in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (Paragraph 1425, ABGB).
  2. (2)Absatz 2Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.

§ 73 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Überweisung zur Einziehung ermächtigt die Republik Österreich, namens des Abgabenschuldners vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung des Abgabenanspruches und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Abgabenschuldners einzuklagen und das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Der Überweisungsbescheid ermächtigt jedoch die Republik Österreich nicht, auf Rechnung des Abgabenschuldners über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Einwendungen, welche aus den zwischen der Republik Österreich und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der Klage nicht entgegengestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Eine vom Abgabenschuldner vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse der Republik Österreich und insbesondere auf deren Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluß.
  4. (4)Absatz 4Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung bis zur Höhe des nach Maßgabe des Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
  5. (5)Absatz 5Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Überweisungsgläubiger geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
  6. (6)Absatz 6Die dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Abgabenschuldner selbst ausgegangen wären.

§ 74 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Republik Österreich, die die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Abgabenschuldner, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit zu verkünden.
  2. (2)Absatz 2Die Verzögerung der Beitreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündigung macht den Überweisungsgläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Abgabenschuldner sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Vollstreckung führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
IV. Abschnitt.-Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
Pfändung.

§ 75 AbgEO Pfändung


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 65 bis 67.
  2. (2)Absatz 2Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der Paragraphen 69, ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
Beitreibung.

§ 76 AbgEO Beitreibung


  1. (1)Absatz einsWurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.
  2. (2)Absatz 2Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt § 51 sinngemäß.Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt Paragraph 51, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4§ 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.Paragraph 72, gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 77 AbgEO Ausschluß von Rechtsmitteln


  1. (1)Absatz einsEin Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
    1. 1.Ziffer einsdem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (Paragraph 65, Absatz eins und 5);
    2. 2.Ziffer 2dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 70, auftragen;
    3. 3.Ziffer 3die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (Paragraph 71, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 52,

II. TEIL.-Sicherung.

§ 78 AbgEO


  1. (1)Absatz einsAuf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (Paragraph 232, der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind von der Abgabenbehörde in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (§ 230 BAO) zulässig. § 41a bleibt unberührt.Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind von der Abgabenbehörde in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (Paragraph 230, BAO) zulässig. Paragraph 41 a, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch eins. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des Paragraph 26, abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.

III. TEIL.-Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.

I. Abschnitt.-Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

§ 79 AbgEO Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des Paragraph 567, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 33 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 33, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

II. Abschnitt.-Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

§ 80 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
  3. (3)Absatz 3Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, daß die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
  5. (5)Absatz 5Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 Abs. 1 EOVon Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach Paragraph 315, Absatz eins, EO
  6. (6)Absatz 6Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 EO), so sind abgabenbehördliche Pfandrechte in dem im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (Paragraph 307, EO), so sind abgabenbehördliche Pfandrechte in dem im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.

§ 81 AbgEO


Paragraph 81,

Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, findet Paragraph 79, Absatz 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

§ 82 AbgEO (weggefallen)


§ 82 AbgEO seit 30.06.2020 weggefallen.

§ 83 AbgEO (weggefallen)


§ 83 AbgEO seit 01.01.1963 weggefallen.

III. HAUPTSTÜCK.-Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.

I. TEIL.-Allgemeine Grundsätze.

§ 84 AbgEO Allgemeine Grundsätze


§ 84.Paragraph 84,

Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen. Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des römisch eins. und römisch II. Teiles des römisch II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.

II. TEIL.-Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

§ 85 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. 1) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.Soweit die Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Absatz eins,) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.
  3. (3)Absatz 3Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1 sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz eins, sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Paragraph 8, Absatz eins und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, zu beachten.
  5. (5)Absatz 5Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.
  6. (6)Absatz 6Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.

III. TEIL.-Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

§ 86 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins,) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
  3. (3)Absatz 3§ 85 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 85, ist sinngemäß anzuwenden.

IV. HAUPTSTÜCK.-Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.

§ 86a AbgEO


  1. (1)Absatz einsWenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.

§ 86b AbgEO


Paragraph 86 b,

Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, kann der einer behördlichen Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn die Anordnung auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.

§ 87 AbgEO


Paragraph 87,

Die Verwertung von beweglichen Sachen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld haften oder als Sicherheit dienen, hat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen. Die Verwertung von beweglichen Sachen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld haften oder als Sicherheit dienen, hat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen (Paragraphen 37 bis 52) zu erfolgen.

V. HAUPTSTÜCK.-Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 88 AbgEO


Paragraph 88,

Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

§ 89 AbgEO


Paragraph 89,

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben

  1. 1.Ziffer einsdie nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere
    1. a)Litera adie §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 161;die Paragraphen 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 161;
    2. b)Litera bdie Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R. G. Bl. I S. 755, vom 5. November 1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 385, geänderten Fassung;die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 259, in der durch Artikel römisch XVI, Paragraph 2,, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 755, vom 5. November 1925, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 385, geänderten Fassung;
    3. c)Litera cdie Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt S. 595.die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt Sitzung 595.
    4. d)Litera ddie Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S. 696.die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt Sitzung 696.
  2. 2.Ziffer 2die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.

§ 90 AbgEO


  1. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen eins bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. (1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

§ 90a AbgEO


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die Paragraphen 53,, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die Paragraphen 55,, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,, mit 1. März 1992.
  3. (3)Absatz 3Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
  4. (4)Absatz 4§ 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach Paragraph 26, Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Paragraph 29, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001, ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
  6. (6)Absatz 6§ 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, absinkt.
  7. (7)Absatz 7§ 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, erfolgt.
  8. (8)Absatz 8§ 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
  9. (9)Absatz 9§ 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Abs. 1, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 26, Absatz 3,, 37 Absatz 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Absatz eins,, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Absatz 3 und 4 und 77 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

    Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.

  11. (11)Absatz 11§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 23 samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.Die Paragraphen 23, samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 25 Abs. 3 und § 44 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 6, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und 5, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 4 und 5, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 2 und 5, Paragraph 43 a,, Paragraph 43 c, Absatz 2,, 44 Absatz 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 46 c,, Paragraph 48, Absatz 3 und 4, 50 Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 51 a,, Paragraph 54,, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 67, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz eins bis 3, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz eins bis 4, Paragraph 80, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 81,, Paragraph 82,, Paragraph 84,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins und 3, Paragraph 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der Paragraphen 4,, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 91 AbgEO


Paragraph 91,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Anm. 1) betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Anmerkung 1) betraut.

Artikel

Art. 2 AbgEO


Art. I Z 2 ist auf nach dem 31. Dezember 1981 beginnende Amtshandlungen anzuwenden.

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. § 0 gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 20.7.2022 gemäß BGBl. I Nr. 108/2022)
Anmerkung, wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 20.7.2022 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze
römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze

§ 1.Paragraph eins,

 

§ 2.Paragraph 2,

 

§ 3.Paragraph 3,

 

II. HAUPTSTÜCK
Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
römisch II. HAUPTSTÜCK
Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL
Vollstreckung
römisch eins. TEIL
Vollstreckung

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 4.Paragraph 4,

Exekutionstitel

§ 5.Paragraph 5,

Durchführung der Vollstreckung

§ 6.Paragraph 6,

 

§ 6a.Paragraph 6 a,

 

§ 7.Paragraph 7,

 

§ 8.Paragraph 8,

 

§ 9.Paragraph 9,

 

§ 10.Paragraph 10,

 

§ 11.Paragraph 11,

 

§ 12.Paragraph 12,

Einwendungen gegen den Anspruch

§ 13.Paragraph 13,

Einwendungen gegen den Exekutionstitel

§ 14.Paragraph 14,

Widerspruch Dritter

§ 15.Paragraph 15,

Berichtigung des Exekutionstitels

§ 16.Paragraph 16,

Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen

§ 17.Paragraph 17,

Einschränkung der Vollstreckung

§ 18.Paragraph 18,

Aufschiebung der Vollstreckung

§ 19.Paragraph 19,

 

§ 20.Paragraph 20,

 

§ 21.Paragraph 21,

Verfahren

§ 22.Paragraph 22,

 

§ 23.Paragraph 23,

Bekanntmachung durch Edikt

§ 23a.Paragraph 23 a,

Löschen der Daten aus der Veröffentlichung

§ 24.Paragraph 24,

Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung

§ 25.Paragraph 25,

Akteneinsicht

§ 26.Paragraph 26,

Gebühren und Auslagenersätze

II. Abschnitt
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
römisch II. Abschnitt
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 27.Paragraph 27,

 

§ 28.Paragraph 28,

Unpfändbare Sachen

§ 29.Paragraph 29,

 

§ 30.Paragraph 30,

 

§ 31.Paragraph 31,

Pfändung

§ 31a.Paragraph 31 a,

 

§ 32.Paragraph 32,

 

§ 33.Paragraph 33,

Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter

§ 34.Paragraph 34,

Verwahrung

§ 35.Paragraph 35,

 

§ 36.Paragraph 36,

Einschränkung der Pfändung

§ 37.Paragraph 37,

Verkauf

§ 38.Paragraph 38,

Freihandverkauf

§ 39.Paragraph 39,

Versteigerung

§ 40.Paragraph 40,

 

§ 41.Paragraph 41,

 

§ 41a.Paragraph 41 a,

 

§ 42.Paragraph 42,

Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt

§ 43.Paragraph 43,

Versteigerungsort

§ 43a.Paragraph 43 a,

Überstellung

§ 43b.Paragraph 43 b,

Überstellungsverfahren

§ 43c.Paragraph 43 c,

Übernahme der Gegenstände

§ 43d.Paragraph 43 d,

Verkaufsverwahrung

§ 44.Paragraph 44,

Schätzung

§ 45.Paragraph 45,

Durchführung der Versteigerung

§ 46.Paragraph 46,

 

§ 46a.Paragraph 46 a,

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

§ 46b.Paragraph 46 b,

 

§ 46c.Paragraph 46 c,

 

§ 47.Paragraph 47,

Aufforderung zum Bieten

§ 48.Paragraph 48,

Erteilung des Zuschlags

§ 48a.Paragraph 48 a,

Zuschlag bei Versteigerung im Internet

§ 49.Paragraph 49,

Protokoll

§ 50.Paragraph 50,

 

§ 51.Paragraph 51,

Verwendung des Verkaufserlöses

§ 51a.Paragraph 51 a,

Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer

§ 51b.Paragraph 51 b,

Versendung und Ausschluss derselben

§ 51c.Paragraph 51 c,

Nicht abgeholte Gegenstände

§ 52.Paragraph 52,

Ausschluß von Rechtsmitteln

III. Abschnitt
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen
römisch III. Abschnitt
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen

§ 53.Paragraph 53,

Arbeitseinkommen

§ 54.Paragraph 54,

Kontenschutz

(§§ 55. bis 58. aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992)(Paragraphen 55 bis 58. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,)

§ 59.Paragraph 59,

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen

§ 60.Paragraph 60,

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

(§§ 61. bis 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992)(Paragraphen 61 bis 63. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,)

§ 64.Paragraph 64,

Zwingendes Recht

§ 65.Paragraph 65,

Pfändung

§ 66.Paragraph 66,

 

§ 67.Paragraph 67,

 

§ 68.Paragraph 68,

 

§ 69.Paragraph 69,

 

§ 70.Paragraph 70,

 

§ 71.Paragraph 71,

Überweisung

§ 72.Paragraph 72,

 

§ 73.Paragraph 73,

 

§ 74.Paragraph 74,

 

IV. Abschnitt
Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
römisch IV. Abschnitt
Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 75.Paragraph 75,

Pfändung

§ 76.Paragraph 76,

Beitreibung

§ 77.Paragraph 77,

Ausschluß von Rechtsmitteln

II. TEIL
Sicherung
römisch II. TEIL
Sicherung

§ 78.Paragraph 78,

 

III. TEIL
Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung
römisch III. TEIL
Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung

I. Abschnitt
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
römisch eins. Abschnitt
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 79.Paragraph 79,

 

II. Abschnitt
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
römisch II. Abschnitt
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 80.Paragraph 80,

 

§ 81.Paragraph 81,

 

(§ 82. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019)(Paragraph 82, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

(§ 83. aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1963)(Paragraph 83, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,)

 

III. HAUPTSTÜCK
Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen
römisch III. HAUPTSTÜCK
Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen

I. TEIL
Allgemeine Grundsätze
römisch eins. TEIL
Allgemeine Grundsätze

§ 84.Paragraph 84,

 

II. TEIL
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
römisch II. TEIL
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 85.Paragraph 85,

 

III. TEIL
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
römisch III. TEIL
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 86.Paragraph 86,

 

IV. HAUPTSTÜCK
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen
römisch IV. HAUPTSTÜCK
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen

§ 86a.Paragraph 86 a,

 

§ 86b.Paragraph 86 b,

 

§ 87.Paragraph 87,

 

V. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 88.Paragraph 88,

 

§ 89.Paragraph 89,

 

§ 90.Paragraph 90,

 

§ 90a.Paragraph 90 a,

 

§ 91.Paragraph 91,

 

Übersicht AbgEO
Inhaltsverzeichnis
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)I. HAUPTSTÜCK.-Allgemeine Grundsätze.II. HAUPTSTüCK.-Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.I. TEIL.-Vollstreckung.I. Abschnitt.-Allgemeine Bestimmungen.-ExekutionstitelDurchführung der VollstreckungEinwendungen gegen den Anspruch.Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.Widerspruch Dritter.Berichtigung des Exekutionstitels.Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.Verfahren.Bekanntmachung durch Edikt.Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung.Akteneinsicht.Gebühren und Auslagenersätze.II.Abschnitt.Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.Unpfändbare Sachen.Pfändung.Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter.Verwahrung.Einschränkung der Pfändung.Verkauf.Verwendung des Verkaufserlöses.Ausschluß von Rechtsmitteln.III. Abschnitt.-Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.Arbeitseinkommen.KontenschutzPfändungsschutz in Ausnahmefällen.Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.Zwingendes Recht.Pfändung.Überweisung.IV. Abschnitt.-Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.Pfändung.Beitreibung.Ausschluß von Rechtsmitteln.II. TEIL.-Sicherung.III. TEIL.-Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.I. Abschnitt.-Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.II. Abschnitt.-Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.III. HAUPTSTÜCK.-Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.I. TEIL.-Allgemeine Grundsätze.II. TEIL.-Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.III. TEIL.-Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.IV. HAUPTSTÜCK.-Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.V. HAUPTSTÜCK.-Übergangs- und Schlußbestimmungen.Artikel
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss

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