Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 86 b,
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, kann der einer behördlichen Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn die Anordnung auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.
In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
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