Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
(2)Absatz 2Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3)Absatz 3Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
(4)Absatz 4Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Abs. 2 einzustellen.Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Absatz 2, einzustellen.
(5)Absatz 5Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 EO).Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (Paragraph 44, EO).
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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