§ 15 AbgEO Berichtigung des Exekutionstitels

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 15.Paragraph 15,

Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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