Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 AbgEO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 AbgEO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 AbgEO