Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
(2)Absatz 2Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
(3)Absatz 3Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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