(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1. | dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5); | |||||||||
2. | dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen; | |||||||||
3. | die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3). |
(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.
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