Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEin Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1.Ziffer einsdem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (Paragraph 65, Absatz eins und 5);
2.Ziffer 2dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 70, auftragen;
3.Ziffer 3die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (Paragraph 71, Absatz 3,).
(2)Absatz 2In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 52,
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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