Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.
In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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