§ 43b AbgEO Überstellungsverfahren

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der Vollstrecker hat die Pfandgegenstände zu überstellen und dem Versteigerer zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder der Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstrecker lediglich die Übergabe an diese.

(2) Die Gegenstände sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem diese mit den Postzahlen des Pfändungsprotokolls anzuführen sind, dem Versteigerer zu übergeben.

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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