Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Vollstrecker hat die Pfandgegenstände zu überstellen und dem Versteigerer zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder der Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstrecker lediglich die Übergabe an diese.
(2)Absatz 2Die Gegenstände sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem diese mit den Postzahlen des Pfändungsprotokolls anzuführen sind, dem Versteigerer zu übergeben.
In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43b AbgEO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43b AbgEO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43b AbgEO