§ 52 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Gegen Bescheide und Verfügungen, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Bescheid, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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