Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsSoweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.Soweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.
(2)Absatz 2Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.
(3)Absatz 3Auf die bis zur Befriedigung voraussichtlich noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens können, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Vollzug gesetzt werden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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