Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker einer Abgabenbehörde, die über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.
(2)Absatz 2Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(3)Absatz 3Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.
(4)Absatz 4Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
(5)Absatz 5Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 AbgEO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 AbgEO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 AbgEO