Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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