Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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