§ 89 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 89,

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben

  1. 1.Ziffer einsdie nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere
    1. a)Litera adie §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 161;die Paragraphen 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 161;
    2. b)Litera bdie Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R. G. Bl. I S. 755, vom 5. November 1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 385, geänderten Fassung;die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 259, in der durch Artikel römisch XVI, Paragraph 2,, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 755, vom 5. November 1925, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 385, geänderten Fassung;
    3. c)Litera cdie Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt S. 595.die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt Sitzung 595.
    4. d)Litera ddie Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S. 696.die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt Sitzung 696.
  2. 2.Ziffer 2die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89 AbgEO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 AbgEO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 89 AbgEO


Entscheidungen zu § 89 AbgEO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 AbgEO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 AbgEO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AbgEO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88 AbgEO
§ 90 AbgEO