§ 89 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben

1.

die nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere

a)

die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R.G.Bl. I S. 161;

b)

die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R.G.Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R.G.Bl. I S. 755, vom 5. November 1925, Deutsches R.G.Bl. I S. 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R.G.Bl. I

S. 385, geänderten Fassung;

c)

die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt S. 595.

d)

die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S. 696.

2.

die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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