Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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