Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden
1. | wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird; | |||||||||
2. | wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; | |||||||||
3. | wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird; | |||||||||
4. | wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden; | |||||||||
5. | wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können; | |||||||||
6. | wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde; | |||||||||
7. | wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung)eingebracht wird. |
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