§ 18 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

1.

wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;

2.

wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

3.

wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;

4.

wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;

5.

wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

6.

wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;

7.

wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung)eingebracht wird.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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