§ 74 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Die Republik Österreich, die die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Abgabenschuldner, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit zu verkünden.

(2) Die Verzögerung der Beitreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündigung macht den Überweisungsgläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Abgabenschuldner sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Vollstreckung führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.

In Kraft seit 01.01.1950 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 AbgEO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 AbgEO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 74 AbgEO


Entscheidungen zu § 74 AbgEO


Entscheidungen zu § 74 Abs. 2 AbgEO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 AbgEO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 AbgEO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AbgEO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 AbgEO
§ 75 AbgEO