Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Versteigerung kann erfolgen
1.Ziffer einsim Internet,
2.Ziffer 2im Versteigerungshaus,
3.Ziffer 3an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
(2)Absatz 2Die Abgabenbehörde bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.
(3)Absatz 3Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Versteigerungshäusern sind:
1.Ziffer einsfeuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte,
2.Ziffer 2Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
3.Ziffer 3verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
4.Ziffer 4Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
7.Ziffer 7Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
(3a)Absatz 3 aAbs. 3 ist mit Ausnahme der Z 4, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.Absatz 3, ist mit Ausnahme der Ziffer 4,, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.
(4)Absatz 4Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Absatz 3, ausgeschlossen sind.
(5)Absatz 5Die Abgabenbehörde darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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