Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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