Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDurch die Pfändung wird für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben.
(2)Absatz 2Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll.
In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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