Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen eins bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
(2)Absatz 2Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. (1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
In Kraft seit 29.05.1949 bis 31.12.9999
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