Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen
1.Ziffer einswenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
2.Ziffer 2im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
3.Ziffer 3im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
4.Ziffer 4jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.
In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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