§ 51b AbgEO Versendung und Ausschluss derselben

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.

(2) Obliegt dem Vollstrecker die Versendung, so darf er die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

(3) Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51b AbgEO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51b AbgEO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 51b AbgEO


Entscheidungen zu § 51b AbgEO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51b AbgEO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51b AbgEO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 51a AbgEO
§ 51c AbgEO