Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 65 bis 67.
(2)Absatz 2Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der Paragraphen 69, ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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