Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins,) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3)Absatz 3§ 85 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 85, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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