Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit RücksichtDie Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
a)Litera aauf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
b)Litera bauf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
c)Litera cauf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
geboten ist.
(2)Absatz 2Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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