§ 59 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

a)

auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

b)

auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder

c)

auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

geboten ist.

(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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