§ 46 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt für den den Termin leitenden Vollstrecker, die Bediensteten des Versteigerungshauses sowie bei Versteigerungen im Internet für die Bediensteten des Versteigerers.

(2) Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

(3) Wird die Versteigerung im Internet durchgeführt, ist im Falle einer technischen Störung von mehr als eintägiger Dauer, welche die Abgabe von Geboten unmöglich macht, die Zeit der Störung nicht in die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, einzurechnen.

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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