Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Abs. 1 und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 AbgEO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 AbgEO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 AbgEO