(1) Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
(2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.
(4) Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden.
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