Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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