§ 51c AbgEO Nicht abgeholte Gegenstände

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.
Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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