Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 9,
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
1.Ziffer einsin dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
2.Ziffer 2wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,
vorgenommen werden.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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