§ 9 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

1.

in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder

2.

wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,

vorgenommen werden.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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