An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
1. | in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder | |||||||||
2. | wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war, | |||||||||
vorgenommen werden. |
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