Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48a AbgEO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48a AbgEO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48a AbgEO