Entspricht ein deutscher Staatsbürger der Lenkerauskunftspflicht nicht, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und schlägt das Argument, dass er im Hinblick auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt sei, den Lenker nicht zu benennen, nicht durch, da § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG bestimmt, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Unabhängig davon, dass das angefragte Kraftfahrzeug in Deutschland zugelassen ist, ist österreichisches Recht anzuwenden, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 2 KFG der Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist.