Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass zwei Zeugen auch als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommen und somit die Verantwortung des Beschuldigten durchaus auch noch von anderen Personen bestätigt wird, so ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Im vorliegenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG und die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach der Straßenverkehrsordnung erst ca. zwei Monate nach dem gegenständlichen Vorfall erfolgt ist. (Einstellung des Verfahrens)