Nach der dargestellten Rechtslage besteht die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger verwendet hat bzw diese zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Während die erste Alternative den fließenden Verkehr erfasst, bezieht sich die zweite Alternative erkennbar auf den ruhenden Verkehr.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde verpflichtet nun die in § 103 Abs 2 KFG enthaltene tatbestandsmäßige Differenzierung zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges einerseits und dem Abstellen eines Fahrzeuges andererseits die Behörde dazu, in der Anfrage klarzustellen, ob das dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt oder aber vor diesem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt worden ist.
Die im gegenständlichen Verfahren dem Akteninhalt zufolge ergangene ?Lenkeranfrage? lässt diese Klarstellung allerdings vermissen. Es ist aus der Anfrage also nicht erkennbar, ob seitens der Behörde nach dem Lenker des betreffenden Kraftfahrzeuges zum bekannt gegebenen Zeitpunkt gefragt wird oder aber nach jener Person, die das Kraftfahrzeug vor dem angeführten Zeitpunkt am mitgeteilten Ort gehalten/geparkt hat. Nachdem die dem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Tat im betreffenden Schreiben ebenfalls nicht näher angeführt wurde, sondern darin nur allgemein von einer ?Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr? die Rede ist, konnte der genaue Gegenstand der Anfrage auch nicht im Zusammenhalt mit sonstigen Inhalten derselben bestimmt werden.
Nach Ansicht der gefertigten Behörde war die vorliegende Anfrage daher zu unpräzise und hat in dieser Form nicht dem § 103 Abs 2 KFG entsprochen (vgl auch UVS Vorarlberg v. 29.11.2000, Zl 1-0546/00). Wie nun der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, löst eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht aus (vgl VwGH 14.05.1987, Zl 87/02/0052 ua). Folgerichtig konnte die Berufungswerberin durch Nichtbeantwortung des behördlichen Schreibens vom 23.06.2004 auch nicht gegen § 103 Abs 2 KFG verstoßen.
Da die Berufungswerberin die ihr angelastete Übertretung sohin nicht begangen hat, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.