Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung der Frau S. H., pA K. Transport GesmbH, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.12.2004, Zl VI-408-2004, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.12.2004, Zl VI-408-2004, wurde Frau S. H., pA K. Transport GesmbH, XY, zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Kovar Transport GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des LKWs mit dem Kennzeichen XY sei, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.06.2004, zugestellt am 28.06.2004, der Behörde nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 08.04.2004 um 06.59 Uhr auf der A12 Inntalautobahn, in der Gemeinde Kufstein, bei Strkm 4,000 gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.
Dadurch habe die Beschuldigte gegen § 103 Abs 2 KFG 1967 verstoßen. Über diese wurde daher gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, verhängt.
Dagegen hat Frau S. H. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt an die Fa A. Transport GmbH, XY, vermietet gewesen sei. Sie ersuche daher, sich in der betreffenden Angelegenheit an diese Firma zu wenden.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Einsicht in den erstinstanzlichen Akt genommen. Dabei hat sich Folgendes ergeben:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.06.2004, Zl VI-408-2004, wurde an die Fa. K. Transport GesmbH, XY, eine Anfrage folgenden Inhalts gerichtet:
?Betreff: Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr
AUFFORDERUNG ZUR LENKERBEKANNTGABE
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie werden gemäß
( ) § 103 Abs 2 KFG
( ) § 103a Abs 1 Z 3 KFG iVm § 103 Abs 2 KFG
( ) § 2 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz 1997
( ) als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer
( ) als eine zur Vertretung nach außen berufene Person gem § 9 VStG ( ) als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte(r) Auskunftspflichte(r)
( ) als namhaft gemachter Mieter
aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Kufstein binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Auskunft zu erteilen, wer ihr Fahrzeug (Lastkraftwagen) mit dem Kennzeichen XY am 08.04.2004, 06.59 Uhr, im Gemeindegebiet von Kufstein, auf der A12 bei km 4,000
( ) gelenkt hat( ) zuletzt dort gehalten/geparkt hat.
Hinweis:
Sie machen sich im Sinne obiger Bestimmungen strafbar, wenn sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben.
Für den Bezirkshauptmann:
W. .?
Die Anfrage wurde der Zulassungsbesitzerin am 28.06.2004 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nachweislich zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist und bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses hat die Zulassungsbesitzerin die Anfrage nicht beantwortet.
B) Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
?1. Kraftfahrgesetz 1967:
§ 103
?
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer im Falle von Probe oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
§ 134
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl. Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ....
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
....?
C) Rechtliche Beurteilung:
Nach der dargestellten Rechtslage besteht die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger verwendet hat bzw diese zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Während die erste Alternative den fließenden Verkehr erfasst, bezieht sich die zweite Alternative erkennbar auf den ruhenden Verkehr.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde verpflichtet nun die in § 103 Abs 2 KFG enthaltene tatbestandsmäßige Differenzierung zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges einerseits und dem Abstellen eines Fahrzeuges andererseits die Behörde dazu, in der Anfrage klarzustellen, ob das dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt oder aber vor diesem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt worden ist.
Die im gegenständlichen Verfahren dem Akteninhalt zufolge ergangene ?Lenkeranfrage? lässt diese Klarstellung allerdings vermissen. Es ist aus der Anfrage also nicht erkennbar, ob seitens der Behörde nach dem Lenker des betreffenden Kraftfahrzeuges zum bekannt gegebenen Zeitpunkt gefragt wird oder aber nach jener Person, die das Kraftfahrzeug vor dem angeführten Zeitpunkt am mitgeteilten Ort gehalten/geparkt hat. Nachdem die dem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Tat im betreffenden Schreiben ebenfalls nicht näher angeführt wurde, sondern darin nur allgemein von einer ?Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr? die Rede ist, konnte der genaue Gegenstand der Anfrage auch nicht im Zusammenhalt mit sonstigen Inhalten derselben bestimmt werden.
Nach Ansicht der gefertigten Behörde war die vorliegende Anfrage daher zu unpräzise und hat in dieser Form nicht dem § 103 Abs 2 KFG entsprochen (vgl auch UVS Vorarlberg v 29.11.2000, Zl 1-0546/00).
Wie nun der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, löst eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht aus (vgl VwGH 14.05.1987, Zl 87/02/0052 ua). Folgerichtig konnte die Berufungswerberin durch Nichtbeantwortung des behördlichen Schreibens vom 23.06.2004 auch nicht gegen § 103 Abs 2 KFG verstoßen.
Da die Berufungswerberin die ihr angelastete Übertretung sohin nicht begangen hat, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.