Kann der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht mehr angeben, wer den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, weil das Fahrzeug von ihm und seiner Gattin im Wechsel gefahren wurde bzw von ihm keine Aufzeichnungen geführt wurden, so bringt er mit dieser Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die gesetzlich auferlegte Verpflichtung des § 103 Abs 2 KFG nicht erfüllen kann.
Ausländische Kraftfahrzeuglenker müssen, wenn sie das österreichische Hoheitsgebiet befahren, die Bestimmungen des KFG kennen, da diese auch für sie Geltung erlangen.
Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.3.2005, Zahl: B 200/05-4, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des KUVS vom 6.12.2004, Zahl: KUVS-2075/5/2004, abgelehnt wird.