Kann die Zulassungsbesitzerin nicht mehr feststellen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt hat, da nach den Angaben der Zulassungsbesitzerin ? deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die Beschuldigte ist - wie gegenständlich, mehrere Personen als Lenker in Frage kommen, so liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht vor (VwGH vom 15.5.1990, Zahl: 89/02/0206). Die Erklärung der Zulassungsbesitzerin, sie könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug von vier Personen möglicherweise im Urlaub abwechselnd gelenkt wurde, hat auch den relevanten Inhalt, dass sie mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem das mehreren Personen zur Benützung zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen wurde, exkulpiert nicht, da der Inhalt der Auskunft nicht der zitierten gesetzlichen Bestimmung entspricht.