Eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG hat in eindeutig lesbarer Form zu erfolgen. Ist der Vorname der vom Beschuldigten genannten Person so geschrieben, dass diese Daten möglicherweise für jemanden, der die Handschrift des Beschuldigten gut kennt, lesbar ist, jedoch von einem unbeteiligten Dritten, dem die Handschrift des Beschuldigten nicht geläufig ist, nicht eindeutig gelesen werden kann, so kann von einer klaren Auskunft keine Rede sein.