Der Beschuldigte hat auch dann eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt ? er gab in dieser an, am 29.08.2003 ?vermutlich" mit dem Kfz gefahren zu sein - , wenn er im darauffolgenden Einspruch gegen die Strafverfügung einwendet, dass nicht er, sondern sein Schwiegersohn am Tattag der Fahrzeuglenker war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beruflich viel unterwegs ist und dieses ebenso anderen Personen zur Verfügung steht, da der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde Lenkerauskunft zu erteilen, zumal er ansonsten entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. Aus § 103 Abs 2 KFG kann nicht abgeleitet werden, dass die Behörde verpflichtet ist Radarfotos zu übermitteln bzw den Beschuldigten darüber zu verständigen hat, ob anhand der Radarfotos der Fahrzeuglenker identifiziert werden könnte.